Der effizienteste Weg zum deutschen Aufenthaltstitel
für Ihre Mitarbeiter

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Preis

899€

Wir bringen Ihre Arbeitskraft
nach Deutschland

Anwaltliche Vorprüfung

Unsere Migrationsanwälte sehen sich das Profil Ihres Mitarbeiters an und überprüfen, welcher Aufenthalts-
titel anhand der Qualifikation des Mitarbeiters am besten passt.

Sicherheit

Wir checken Ihre Dokumente, unterstützen Sie bei amtlichen Anfragen und stehen auch bei Spezialfragen oder im Prozess zur Verfügung.

Verlängerung

Die deutschen Aufenthaltstitel können (fast) automatisch verlängert werden.

Bei welchen deutschen Aufenthaltstiteln unterstützen wir Sie?

Aufenthaltstitel für Fachkräfte

Die Aufenthaltstitel für Fachkräfte stellen die gefragteste Form zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland dar. Es bestehen 3 verschiedene Unterkategorien, nämlich für Fachkräfte mit Berufsausbildung, akademischer Ausbildung und ohne Berufs- oder akademischer Ausbildung. Neben den unterschiedlichen Anforderungen an die Ausbildung sind der Großteil der Voraussetzungen gleich, ein konkretes Jobangebot muss zum Beispiel immer vorgelegt werden.

Mehr erfahren

Blaue Karte EU

Für Absolventen eines Hochschulstudiums die ein Jobangebot mit einem Mindestgehalt von € 56.400 brutto (Stand 2022) vorliegen haben. Bei einem MINT oder Medizinstudium reichen bereits € 43.992 brutto aus.

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Daueraufenthalt EU

Für Personen die schon seit 5 Jahren ununterbrochen legal in Deutschland aufhältig sind und sich dauerhaft in Deutschland niederlassen und arbeiten wollen.

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Mit 42migration zum Erfolg!

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Verfahren geführt

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Kosteneffizient ans Ziel:

So funktioniert’s!

1

Beantworten Sie einfache Fragen Online

Finden Sie bequem und unverbindlich über unser Online Tool den passenden Aufenthaltstitel und schätzen Sie Ihre Erfolgschancen ein.

2

Optional: Inkludieren Sie Kinder

Wenn Sie einen Aufenthatstitel für die ganze Familie beantragen möchten, ist das über 42migration möglich. Mit nur ein paar extra Fragen und Dokumenten können die Kinder den Aufenthaltstitel erhalten.

3

Antragszusammenstellung

Wir leiten Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und sagen Ihnen, welche Dokumente Sie benötigen. Mit 42migration haben Sie alle Unterlagen kompakt an einem Ort.

4

Dokumenten Check

Wir gehen für Sie sicher, dass alle Dokumente passen und den amtlichen Anforderungen entsprechen. Auch der Antrag als solches wird von erfahrenen Migrationsanwälten geprüft. Bei Spezialfragen hilft Ihnen unsere jahrelange Erfahrung mit Aufenthaltsverfahren.

5

Einreichung

Wir reichen den Antrag für Sie ein.

6

Erfolgreicher Abschluss

Wir sind erst am Ziel, wenn Ihr Team in Deutschland ist. Auch nach der Einreichung unterstützen wir Sie weiter. Mit Anwaltsvollmacht managen wir alle Verfahrensstadien für Sie.

7

Nach dem Abschluss

Wir verwalten Ihren Akt weiterhin online – bis zur Verlängerung des Aufenthaltstitels. Den nächsten Mitarbeiter holen Sie sich noch viel einfacher über unser Portal nach Deutschland.

Was kostet es?

42migration

899,-€

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Typische Anwaltspreise

10.000,-€

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Wir bringen Sie kosteneffizient zu Ihrem Aufenthaltstitel.

Warum 42migration?

Wir wissen, was wir tun.

Ersparen Sie Ihrem Team den langwierigen und aufwändigen Prozess des Aufenthaltsverfahrens.  Überlassen Sie dies dem 42migration-Anwaltsportal, das jeden Akt effizient für Sie abwickelt!

Wir haben den Ablauf auf Basis hunderter Verfahren optimiert.

Unsere Anwälte prüfen – blitzschnell – jedes Dokument und beraten bei Spezialfragen.

Mit Anwaltsvollmacht begleiten wir Sie im gesamten Verfahren bis zum erfolgreichen Erhalt der RWR-Karte.

Wir haben den Ablauf auf Basis hunderter Verfahren optimiert.

Häufig gestellte Fragen

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Die deutschen Ausländerbehörden sind nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften gesetzlich dazu verpflichtet innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung eine Entscheidung über ihren Antrag zu fassen. Es empfiehlt sich den Antrag zu stellen, wenn alle Unterlagen vollständig vorhanden sind, ansonsten kann der Entscheidungsprozess durch die Nachforderung von Unterlagen verzögert werden. Die Sammlung aller notwendigen Unterlagen kann einige Wochen in Anspruch nehmen, eine frühzeitige Vorbereitung aller notwendigen Dokumente ist daher empfehlenswert.

Die Vollziehung des Migrations- und Einwanderungswese obliegt den Behörden der Bundesländer. Der Bundesgesetzgeber gab den Ländern die Möglichkeit eine zentrale Ausländerbehörde(ZAB) einzurichten, die für alle Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer zuständig ist. Einige Bundesländer haben diese Möglichkeit in Anspruch genommen, die örtlich zuständige Ausländerbehörde mit der Vollziehung zu betrauen ist aber weiterhin zulässig. Die örtlich zuständigen Ausländerbehörden sind die Landratsämter/Kreisverwaltung und die Ämter eine kreisfreien Stadt. Welche Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung zuständig ist, bestimmt sich nach dem künftigen Wohnsitz des Antragstellers.

Die Aufnahme der Beschäftigung darf erst nach erfolgter Ausstellung des Aufenthaltstitels geschehen, ein positiver Bescheid allein reicht nicht aus. Dies hat den Hintergrund, dass jederzeit die Möglichkeit einer Kontrolle des Unternehmens besteht, wenn dies der Fall ist muss der Aufenthaltstitel, wo auch die Arbeitserlaubnis vermerkt ist, vorgezeigt werden. Bei Zuwiderhandeln drohen Geldstrafen gegen das Unternehmen und andere belastende Rechtsfolgen.

Die Gebühren für den Aufenthaltstitel für Fachkräfte und die Blaue Karte EU betragen € 100. Die Beantragung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kostet € 109. Die Gebühren für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, bei der das Unternehmen in Vertretung des Antragstellers die Antragstellung vornimmt, beträgt € 411.

Grundsätzlich wird für die Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein nationales Visum D von Drittstaatsangehörigen verlangt. Gewisse Drittstaatsangehörige sind aufgrund von Staatsverträgen von der Visumpflicht ausgenommen und dürfen daher auch ohne Visum ihren Aufenthaltstitel in Deutschland abholen.

Unabhängig von dem von ihnen angestrebten Aufenthaltstitel müssen gewisse allgemeine Voraussetzungen immer erfüllt sein. Dazu zählt ein gesicherter Lebensunterhalt, dies kann entweder durch Ersparnisse gegeben sein oder eben durch die regelmäßigen Einkünfte der in der Zukunft angestrebten Beschäftigung. Zudem muss die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragsstellers feststellbar sein. Es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen, etwa wegen in der Vergangenheit begangener Straftaten. Deswegen ist bei einem Erstantrag ein Strafregisterauszug beizulegen. Weiters muss die Einreise nach Deutschland mit dem erforderlichen Visum vorgenommen worden sein.

Diese muss auf Dokumenten angebracht werden, die von Behörden und Gerichten aus dem Ausland ausgestellt wurden. Die Apostille ersetzt die Überbeglaubigung und bestätigt dabei die Echtheit des Dokumentes. Sie wird von einer bestimmten.dazu ermächtigten Behörde Ihres Heimatlandes erteilt. Diese vereinfachte Beglaubigungsform wird von einem Großteil der Staaten aufgrund eines internationalen Abkommens angewandt. Von nicht-öffentlichen Stellen ausgestellte Dokumente benötigen keine Apostille, dies ist etwa bei der Arbeitgeberbestätigung von ausländischen Unternehmen der Fall.

Wenn die Beglaubigung durch eine Apostille nicht möglich ist, da das Land nicht dem internationalen Übereinkommen zur Beglaubigung beigetreten ist, muss eine Überbeglaubigung vorgenommen werden. Durche eine Legalisation wird genauso die Echtheit eines Dokumentes bestätigt. Der erste Schritt in diesem Verfahren ist eine Zwischenbeglaubigung des Außenministeriums des Landes in dem die Urkunde ausgestellt wird (z.B. vom Außenministerium China). In einem weiteren Schritt wird durch einen Botschaftsmitarbeiter der österreichischen Botschaft bzw. Konsulat die zwischenbeglaubigte Urkunde überbeglaubigt.

In der Regel werden Urkunden aus dem Ausland in den dortigen Amtssprachen ausgestellt. Nach erfolgter Beglaubigung durch die Apostille bzw. Überbeglaubigung ist das Dokument in deutscher Sprache zu übersetzen. In Österreich sind nur gerichtlich zertifizierte Übersetzer zur Übersetzung von baglaubigten Urkunden befugt. Wird das ausländische Dokument in englischer bzw. deutscher Sprache ausgestellt kann eine beglaubigte Übersetzung in der Regel unterbleiben.

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