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Für österreichische Aufenthaltstitel

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Die österreichischen Aufenthaltsbehörden sind gesetzlich dazu verpflichtet den Antrag innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Einbringung zu entscheiden. Erfahrungsgemäß nimmt die vor der Antragstellung durchzuführende Sammlung aller notwendigen Unterlagen, deren Übersetzung und Beglaubigung einige Wochen in Anspruch. Die Anforderung von zusätzlichen Unterlagen von den Einwanderungsbehörden können zu einer Verzögerung im Ausmaß von ca. 2 Wochen führen.

Die Vollziehung des Migrations- und Einwanderungswesen wird von Behörden der Bundesländer vorgenommen. Die Zuständigkeit zwischen den Bundesländer bestimmt sich nach dem geplanten Wohnsitz der ArbeitnehmerInnen, nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers, wie man annehmen könnte. Beispiel: A plant bei der Muster GmbH in Wien zu arbeiten, wohnen will er aber in Mödling in Niederösterreich. Lösung: Die BH Mödling ist für den Antrag im Namen des Bundeslandes Niederösterreich zuständig, da A seinen Wohnsitz im Bezirk Mödling in Niederösterreich haben will.

Eine Arbeitsaufnahme durch den/die AntragstellerIn ist nur erlaubt, wenn diese(r) die RWR-Karte/Blaue Karte EU bereits besitzt. Mit Besitz ist der Gewahrsam an der Karte gemeint. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass trotz Vorliegen eines positiven Bescheides noch keine Beschäftigung begonnen werden darf. Erst mit der Abholung des Aufenthaltstitels ist dies möglich. Mitgrund dafür ist auch die jederzeitige Möglichkeit einer Kontrolle des Unternehmens durch das Arbeitsinspektorat oder die Finanzpolizei, wenn dies geschieht muss nämlich eine RWR-Karte/Blaue Karte vorgezeigt werden können. Bei Zuwiderhandeln begeht man eine Verwaltungsübertretung die eine Geldstrafe von € 1.000 bis € 50.000 nach sich ziehen kann.

Für alle Arten von RWR-Karten und für die Blaue Karte EU sind insgesamt Gebühren in der Höhe von € 160 zu zahlen. Diese setzt sich aus € 120 Antragsgebühr, € 20 für die Erteilung des Aufenthaltstitels und € 20 Kosten für die Personalisierung und Herstellung der RWR-Karte/Blauen Karte EU zusammen. Beim Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ betragen die Antragsgebühren insgesamt € 215.

Wenn es Ihre Staatsangehörigkeit ermöglicht visumfrei nach Österreich einzureisen, können Sie, dass auch zur Abholung ihrer RWR-Karte/Blauen Karte EU nützen. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine visumfreie Einreise zu touristischen Zwecken Ihnen keine Abholung des Aufenthaltstitles ermöglicht. In der Regel benötigen Sie ein Visum D, diese Visum ist speziell, neben anderen Zwecken, für die Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich geschaffen. Dieses müssen Sie nicht selbst beantragen, die österreichische Aufenthaltsbehörde lädt die österreichisch Botschaft Ihres Heimatlandes ein, ein Visum D Verfahren in die Wege zu leiten. Die Botschaft vereinbart im Anschluss einen Termin mit Ihnen für die Erteilung des Visum D. Danach können Sie nach Österreich einreisen und Ihre RWR-Karte/Blaue Karte EU abholen.

Unabhängig von der Art Ihres Aufenthaltstitels müssen gewisse Kriterien erfüllt werden. Dazu zählen etwa der Krankenversicherungsschutz, welchen Sie automatisch mit Arbeitsaufnahme durch Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse erlangen. Daneben muss eine Unterkunft nachgewiesen werden können, dieses Kriterium ist aber aufgrund gesetzlicher Änderungen für die RWR-Karte und Blaue Karte EU nicht mehr von Bedeutung. Daneben müssen ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Diese sind zurzeit € 1.030, 49 für Alleinstehende, € 1.625,71 für Ehepaare und für jedes Kind zusätzlich € 159. Dieses Erforderniss wird in der Regel auch durch Gehaltszahlungen an Sie erfüllt. Als letztes Voraussetzung darf Ihr Aufenthalt keine Gefahr für die Sicherheit und öffentlich Ordnung darstellen, daher ist bei jedem Erstantrag ein Strafregisterauszug beizulegen.

Sie bekommen alle notwendigen Unterlagen für die Antragstellung bereitgestellt. Eine persönliche Begleitung ist in unserem Pauschalpreis-Paket nicht vorgesehen. Falls Sie dennoch persönliche Assistenz wünschen, können Sie diese gerne bei uns anfragen.

Ein Verlängerungsantrag kann frühestens drei Montate vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Spätestens am Tag des Ablaufs muss die Verlängerung beantragt werden, ansonsten wird dies als Erstantrag angesehen. Wenn die Verlängerung rechtzeitig beantrag worden ist, ist man weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhältig, obwohl der alte Aufenthaltstitels abgelaufen und noch keiner neuer ausgestellt wurde.

Diese muss auf Dokumenten angebracht werden, die von Behörden und Gerichten aus dem Ausland ausgestellt wurden. Die Apostille ersetzt die Überbeglaubigung und bestätigt dabei die Echtheit des Dokumentes. Sie wird von einer bestimmten dazu ermächtigten Behörde Ihres Heimatlandes erteilt. Diese vereinfachte Beglaubigungsform wird von einem Großteil der Staaten aufgrund eines internationalen Abkommens angewandt. Von nicht-öffentlichen Stellen ausgestellte Dokumente benötigen keine Apostille, dies ist etwa bei der Arbeitgeberbestätigung von ausländischen Unternehmen der Fall.

Wenn die Beglaubigung durch eine Apostille nicht möglich ist, da das Land nicht dem internationalen Übereinkommen zur Beglaubigung beigetreten ist, muss eine Überbeglaubigung vorgenommen werden. Durche eine Legalisation wird genauso die Echtheit eines Dokumentes bestätigt. Der erste Schritt in diesem Verfahren ist eine Zwischenbeglaubigung des Außenministeriums des Landes in dem die Urkunde ausgestellt wird (z.B. vom Außenministerium China). In einem weiteren Schritt wird durch einen Botschaftsmitarbeiter der österreichischen Botschaft bzw. Konsulat die zwischenbeglaubigte Urkunde überbeglaubigt.

In der Regel werden Urkunden aus dem Ausland in den dortigen Amtssprachen ausgestellt. Nach erfolgter Beglaubigung durch die Apostille bzw. Überbeglaubigung ist das Dokument in deutscher Sprache zu übersetzen. In Österreich sind nur gerichtlich zertifizierte Übersetzer zur Übersetzung von baglaubigten Urkunden befugt. Wird das ausländische Dokument in englischer bzw. deutscher Sprache ausgestellt kann eine beglaubigte Übersetzung in der Regel unterbleiben.

Der Prozess gliedert sich in 8 Schritte auf:


1. Zuerst wird nach vorgenommener Registrierung ein Antrag erstellt, in der der Lebenslauf der/des BewerberIn und einige wenige Angaben hochgeladen werden.

2. Anschließend werden die Unterlagen einer kostenlosen Erstprüfung unterzogen, wo überprüft wird, ob die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel überhaupt vorliegen.

3. Fällt dies positiv aus, werden alle relevanten Unterlagen vom Arbeitgeber und Bewerber gesammelt.

4. Sind alle Unterlagen vorhanden, wird der Antrag bei der Aufenthaltsbehörde eingereicht.

5. Die Behörde entscheidet innerhalb von 8 Wochen

6. Ist keine visafreie Einreise möglich, muss die Ausstellung eines Visum-D für die Einreise nach Österreich abgewartet werden. Dieser Prozess wird von der Aufenthaltsbehörde und der österreichischen Botschaft im Ausland selbstständig eingeleitet.

7. Einreise nach Österreich und Absolvierung der persönlichen Vorsprache bei der Behörde.

8. Abholung des Aufenthalstitels, womit ein Beschäftigungsbeginn in Österreich möglich ist.